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Installation einer Fischabstiegsanlage zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage

Sachverhalt: Mit der Installation einer Fischabstiegsanlage modernisierte eine Anlagenbetreiberin ihre Wasserkraftanlage, womit sie mit der Bescheinigung durch einen Umweltgutachter in den Genuss einer erhöhten Vergütung kam. Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhte Vergütung, änderte im Nachhinein aber ihre Ansicht bezüglich der Bescheinigung und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Es habe kein Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die erhöhte Vergütung zwischen Zeitraum Januar 2016 und Dezember 2017 bestanden. Grund dafür ist, dass die Bescheinigung die Anforderungen des § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 Nr. 2 EEG 2009 nicht erfülle. Das Gericht prüfte die Bescheinigung auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft hin. Insbesondere müsse die Bescheinigung objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und vollständig sein, sowie gutachterlich die Umstände darlegen, aus denen sich eine wesentliche Verbesserung des ökologische Zustandes im Vergleich zum vorherigen Zustand ergibt. Diese Voraussetzungen erfülle die vorliegende Bescheinigung nicht. Weiterhin sei auch keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs eingetreten, weil allein der Ablauf der Zeit dafür nicht ausreiche. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich für das Jahr 2016 aus § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 und für das Jahr 2017 aus § 57 Abs 5 S. 1, S. 4 EEG 2017.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 U 219/20