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Das neue nordrhein-westfälische Gesetz zum Mindestabstand für Windenergieanlagen

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und für Windenergieanlagen in NRW den Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden eingeführt.

Die Autoren definieren die tatbestandlichen Voraussetzungen (insb. die Begriffe "Wohngebäude" und "Abstand") und Rechtsfolgen der Regelung. Windenergieanlagen, die die Abstände nicht einhalten, seien zwar nicht unzulässig, aber nicht mehr privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Außerdem würde mit den Mindestabständen ein Steuerungsverlust in der Konzentrationsplanung einhergehen, weil Anlagen im Mindestabstand künftig nicht mehr planerisch ausgeschlossen werden könnten. Die Autoren befassen sich auch mit der Frage, inwiefern sich Dritte auf die Abstandsregelungen berufen dürfen. Grundsätzlich sei die Regelung nicht drittschützend.

Datum
Autor(en)

Anja Baars, Stephan Gatz

Gesetzesbezug
Fundstelle

ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 10/2021, S. 462 - 465