Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden sind, und die PV-Anlagen wesentlich vom Erdboden oder einem auf oder in diesem ruhenden Fundament (Betonsockel) getragen werden). Zum Gebäudebegriff des § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier für Hühner-Schutzhütten bejaht).
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LG_Kassel_061206_9_O_1252-06.pdf | 32 kB |