Der Bundestag hat am 17. Juni 2010 beschlossen, das Bundeswaldgesetz (BWaldG) durch Annahme eines Gesetzentwurfes des Bundesrates (BT-Drs. 17/1220, s. Anhang) in der durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Bundestages vorgeschlagenen Fassung (BT-Drs. 17/2184, s. Anhang) zu ändern. Dadurch soll insbesondere der Absatz 2 des § 2 BWaldG, welcher den Begriff des „Waldes“ legaldefiniert, geändert werden. § 2 Abs. 2 BWaldG soll wie folgt gefasst werden: „Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben(Kurzumtriebsplantagen),
- Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
- ...
- ... “
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2010 keinen Einspruch gegen den Gesetzentwurf erhoben (BR-Drs. 351/10(B), s. Anhang). Einen Verweis auf die amtliche Fassung des Gesetzes finden Sie hier, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Im Anhang finden Sie in chronologisch absteigender Reihenfolge die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens:
- Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 351/10(B))
- Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 17. Juni (BR-Drs. 351/10)
- Erläuterung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes als Tagesordnungspunkt der Sitzung des Bundesrates
- Beschlussempfehlung an den Bundestag (BT-Drs. 17/2184)
- Gesetzentwurf des Bundesrates aus 2010 (BT-Drs. 17/1220)
- Gesetzentwurf des Bundesrates aus 2009 (BT-Drs. 16/12810)
- Beschluss des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat (BR-Drs. 45/09(B))
- Empfehlung des Agrarausschusses des Bundesrates an den Bundesrat (BR-Drs. 45/1/09)
- Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen (BR-Drs. 45/09)