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Besteht für Steckersolargeräte (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«) ein Vergütungsanspruch nach dem EEG?

Ja. Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Steckersolargeräten erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt.

Die Clearingstelle hat sich auch in ihrem Votum 2022/17-VIII - Vergütungsfähigkeit sog. Plug-in-Solaranlagen - Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 -  zu der Vergütungsfähigkeit von Steckersolargeräten geäußert (insbesondere Leitsatz 1). 

Zu der Frage, was beim Anschluss von Steckersolargeräten über die Steckdose zu beachten ist, lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Was ist beim Anschluss von Steckersolargeräten (»Plug&Play-Anlagen«, »PV-Kleinstanlagen«, »Balkon-Kraftwerke«)  zu beachten?“.

Unentgeltliche Abnahme

Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht allerdings nicht, wenn die Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber das Steckersolargerät der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EEG 2023 zugeordnet hat. 

Geltung des EEG

Steckersolargeräte unterfallen dem EEG. Daher ist das EEG grundsätzlich auch auf diese anwendbar. Ausgenommen hiervon sind nur die Regelungen, bei denen das EEG selbst Ausnahmen für Steckersolargeräte macht (wie beispielsweise beim Anmeldeverfahren).

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