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Zu den Anforderungen an die Abrufung der Ist-Einspeisung im Rahmen des § 6 EEG 2012

Sachverhalt: Die Beklagte (Anlagenbetreiberin) betreibt seit 2014 eine Photovoltaik-Gebäudeanlage. Die Klägerin (Netzbetreiberin) verlangt von der Beklagten, dass bei den technischen Voraussetzungen der Anlage gem. § 6 Abs. 1 EEG 2012 noch die Möglichkeit der Abrufung der Ist-Einspeisewerte geschaffen werden müsse. Hierfür sei der von der Klägerin selbst angebrachte Zwei-Wege-Zähler, der die Ist-Einspeisung nur im Viertelstundentakt, jedoch nicht millisekundengenau übermittle, nicht ausreichend. Außerdem werde der Zähler nur zu Abrechnungszwecken genutzt. Die Klägerin verringerte deshalb die Einspeisevergütung und fordert die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, denn die Beklagte habe nicht gegen § 6 Abs. 1 EEG 2012 verstoßen. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass der Anlagenbetreiber eine technische Einrichtung zum Abruf der Ist-Einspeisung durch den Netzbetreiber vorzuhalten habe, obwohl der Netzbetreiber diese Werte aufgrund einer eigenen Vorrichtung schon abrufen könne, sei unvertretbar. Ein viertelstündlicher Abruf der Daten sei außerdem ausreichend.

Bemerkungen

Das Gericht hat in dem Verfahren ein Votum der Clearingstelle EEG eingeholt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 375/21