Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2022/15-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle zu klären, inwieweit beim Zähleraustausch anlässlich der Inbetriebnahme einer EEG- bzw. KWKG-Anlage der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) neben dem Messentgelt eine zusätzliche Gebühr erheben darf und ob für den Einbau einer als Zweirichtungszähler ausgeführten modernen Messeinrichtung insgesamt nur einmal ein Entgelt gemäß der Preisobergrenze nach § 32 MsbG (da es sich um einen Zähler handelt) oder aufgrund der zwei Zählrichtungen zweimal ein Entgelt gemäß der Preisobergrenze nach § 32 MsbG erhoben werden darf.
In dem Votum 2021/33-I hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Vergütungstatbestand für Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 erfüllt ist, wenn es sich bei der Vorhabensfläche um eine in den 1970/80er Jahren mit Elbsand aufgespülte Fläche handelt.