Sachverhalt: Die Beklagte (Anlagenbetreiberin) betreibt seit dem Jahr 2011 eine Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken und einem weiteren Satellitenblockheizkraftwerk. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Klägerin (Netzbetreiberin) eingespeist. Mit der Klage verlangt die Netzbetreiberin von der Anlagenbetreiberin die Rückzahlung des Technologie-Bonus für die Jahre 2013 und 2014.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Die Anlagenbetreiberin habe den Strom nicht mit einer der in Anlage 1 Abschnitt II EEG 2009 unter deren Nr. 1 Buchst. a bis i abschließend aufgezählten innovativen Anlagen, Techniken oder Verfahren erzeugt, insbesondere handele es sich nicht um eine Gasturbine im Sinne von Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. C EEG 2009.
Bemerkungen
Ebenso