Leitsätze:
1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto.
2. Ein Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen lässt sich weder auf die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung noch unmittelbar auf die Vorgaben in den einschlägigen EU-Verordnungen zur Kostendeckung stützen, aus denen kein Gebot einer vollumfänglichen Berücksichtigung aller entstehenden Kosten in den Netzentgelten folgt.
3. Die nach nationalem Regulierungsrecht über das sog. Budgetprinzip erfolgende Anerkennung der Kosten steht im Einklang mit EU-Recht.