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Zur Darlegungs- und Beweispflicht des Netzbetreibers bzgl. der technischen Unmöglichkeit

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) fordert von der Beklagten (Netzbetreiberin) den Anschluss ihrer Windkraftanlagen an ihr Netz. Die Netzbetreiberin ist der Ansicht, dass die Einspeisung in das Netz technisch nicht möglich und vom Abschluss eines Netzanschlussvertrages abhängig sei. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Das Netz der Beklagten sei für die Aufnahme technisch geeignet. Die Darlegungs- und Beweispflicht bzgl. der nicht vorhandenen technischen Eignung des Netzes obliege der Netzbetreiberin. Für den Netzanschluss sei kein Netzanschlussvertrag notwendig, da gem. § 3 EEG 2000 von vornherein ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehe. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 W 32/02

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Beschl. v. 21.06.2002 - 5 O 169/98