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Zur Kostentragung beim Netzausbau

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Windenergieanlage deren Anschluss den Umbau der Umspannanlage erfordert. Die Beklagte bot dem Kläger den Netzanschluss zu einem Gesamtpreis von 299.390,20 € an. Darin enthalten waren auch die Kosten für den Umbau der Umspannanlage in Höhe von 182.125,00 €. Der Kläger erteilte der Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten. Nach dem Umbau forderte der Kläger die Kosten für den Umbau der Umspannanlage zurück.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Umspannanlage sei zutreffend der Beklagten zuzurechnen und deren Umbau stelle einen Ausbau des Netzes i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000 dar. Danach wäre die Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000 zur Tragung der Ausbaukosten verpflichtet. In der Vereinbarung der Parteien habe der Kläger allerdings diese Kosten übernommen. § 10 Abs. 2 EEG 2000 enthalte keine ausdrückliche Regelung, die abweichende Vereinbarungen ausschließe. Demgegenüber spreche § 3 EEG 2000 eine eindeutige Verpflichtung des Netzbetreibers aus.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 U 87/06

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

 LG Koblenz, Urt. v. 22.12.2005 - 9 O 137/05