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Effizienz der Wärmenutzung für KWK-Bonus

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt den KWK-Bonus nach Maßgabe der Anlage 3 des EEG 2009. Sie betreibt im Netzgebiet der Beklagten insgesamt drei BHKW, die aus Biogas Strom und Wärme erzeugen. Zwei BHKW am Standort der Biogasanlage versorgen das Wärmenetz I. Ein weiteres BHKW versorgt das Wärmenetz II. An beide Wärmenetze sind neben Gebäuden jeweils eine Trocknungsanlage angeschlossen in der durch andere Unternehmen in Containern vor allem Holz getrocknet wird. Die Klägerin legte Gutachten vor, in denen die Voraussetzungen für den KWK-Bonus bestätigt wurden.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die überarbeiteten Gutachten für das Betriebsjahr 2019 genügen den Anforderungen an den nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 geforderten Nachweis. Die Voraussetzungen für die Auszahlung des KWK-Bonus für den gesamten im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eingespeisten KWK-Strom liegen vor. Der Begriff des Nutzwärmebedarfs umfasse grundsätzlich die gesamte Wärmemenge. Die Wärmenutzungen müssen nicht die Anforderungen der Generalklausel gemäß Anlage 3 Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 erfüllen.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin die Wärmenutzung durch die beiden an die Wärmenetze angeschlossenen Trocknungsanlagen allein zu dem Zweck zu ermöglichen, durch einen möglichst hohen Wärmeverbrauch das an das Netz gestellte Effizienzkriterium zu erfüllen und dadurch zugleich einen möglichst hohen KWK Bonus zu erzielen sei nicht festzustellen.

Die Revision wurde zugelassen.

Bemerkungen

Beim Kriterium der Effizienz ließ sich das Oberlandesgericht maßgeblich durch die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle leiten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

13 U 58/22

Vorinstanz(en)

LG Lüneburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 O 32/19