Direkt zum Inhalt

EuGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C‑306/06

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Bonn, Urt. v. 01.04.2005 - 11 O 112/04
OLG Köln, Beschl. v. 26.05.2006 - 18 U 78/05
BGH, Urt. v. 01.02.2007 - III ZR 159/06