Im Rahmen des im Oktober 2023 eingeleiteten Festlegungsverfahrens durch die Beschlusskammer 8 (BK8-23/007-A) zur Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entstehenden Kosten auf Grundlage von § 118 Abs. 46e i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG sollen auch die Möglichkeiten des Kostenabgleichs gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ARegV geprüft werden. Das Eckpunktepapier wurde am 14. Dezember 2023 zur Konsultation gestellt.
Nach Auswertung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier wurde am 2. Mai 2024 der Festlegungsentwurf zur Konsultation gestellt.
Bemerkungen