Leitsätze (Verf.)
- Zur Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist lediglich derjenige, der die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, die allgemeinen Bedingungen und Preise öffentlich bekannt gibt und im Internet veröffentlicht.
- Netzbetreiber kommen wegen des Entflechtungsgebotes als Grundversorger nicht in Betracht.
- Wechselt der Grundversorger, kann der Haushaltskunde Ansprüche aus § 36 Abs. 1 EnWG auf Herstellung der Grundversorgung nur gegen den aktuellen Grundversorger geltend machen. Eine Art „Rechtsscheinhaftung" des ehemaligen Grundversorgers sieht das Gesetz nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Haushaltskunden nicht möglich wäre, aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa dem Internet, zweifelsfrei festzustellen, wer der neue Grundversorger ist.