Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunktionalität, bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Der Begriff „Gebäude“ in § 11 Abs. 2 Satz 3 sowie in § 11 Abs. 6 EEG 2004 orientiert sich am bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff, ist jedoch eigenständig auszulegen.
- Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne des § 11 EEG 2004 vorliegen, ist die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Raumeinheiten.
- Das Vorhandensein von Wänden ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines Gebäudes im Sinne des EEG 2004.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.