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Haftung des Netzbetreibers für die unrichtige Mitteilung des günstigsten Netzverknüpfungspunktes

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Zu §§ 3 Abs. 1 S. 4 , 10 EEG 2000, § 280 Abs. 1 BGB (hier: Der Netzbetreiber sei ohne konkrete Anfrage des Einspeisewilligen von sich aus nicht verpflichtet, letzterem den günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen. Würde er darum aber ersucht und benenne er nicht den richtigen Verknüpfungspunkt, könne darin ein Beratungsverschulden und damit eine Pflichtverletzung i.S.d § 280 Abs. 1 BGB liegen. Vorliegend scheitere ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch. Der Anlagenbetreiber habe nicht den Beweis darüber führen können, dass ein Mitarbeiter des beklagten Netzbetreibers dem Anlagenbetreiber telefonisch den wirtschaftlich günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt zum Anschluss der Anlage benannt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Netzberechnungen für den Netzbetreiber einen erheblichen Aufwand bedeuteten, den er seinen Kunden nicht in Rechnung stellen könne. Der Mitarbeiter des Netzbetreibers habe glaubhaft angegeben, dass daher ohne schriftliche Unterlagen wie z.B. einen Vorbescheid solche Berechnungen nicht in die Wege geleitet würden. Dass der Netzbetreiber ohne eine Netzberechnung eine Zusage gemacht hätte, sei unwahrscheinlich. Anhaltspunkte, dass der Mitarbeiter bewusst ein Fehlverhalten verschweigen wolle, gebe es nicht).

 

Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Lange in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2010, 158-159.

Vgl. zu dem Thema auch LG Kiel, Urt. v. 20.02.2006 - 4 O 122/05.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

14 U 96/08

Gesetzesbezug
Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Itzehoe, Urt. v. 21.05.2008

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen.