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Fassadenanlage gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - Verschattungsfunktion und Witterungsschutz

Zur Frage, ob eine über den Fenstern eines Gebäudes geneigt angebrachte PV-Installation eine sogenannte Fassadenanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei (hier verneint: Die PV-Anlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S. § 94 Abs. 2 BGB. Die PV-Anlage erfülle keine Verschattungsfunktion durch Ersetzung fehlender, ansonsten zur Verschattung erforderlicher baulicher Elemente, da die unter der Anlage befindlichen Fenster bereits vor Errichtung der Anlage über eine Jalousie verfügt hätten. Einen Witterungsschutz übernehme die Anlage zwar für einen Teil des Geländes, nicht jedoch für das Gebäude).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 C 2698/08

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht.