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Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im einstweiligen Rechtschutz, § 59 EEG 2009

Leitsatz des Gerichts:

§ 59 Abs. 1 EEG gibt dem potentiellen Investor gegenüber dem Netzbetreiber keinen Anspruch auf die diesen für die Zukunft bindende Rechtsauskunft, er werde für die Vergütung des aus einer zu errichtenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien gewonnenen Stroms diese Anlage als Einzelanlage werten.

Zum Auskunftsanspruch nach § 59 EEG 2009 und dessen Inhalt im Einzelnen: Der Anlagenbetreiber könne vom Netzbetreiber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, eine verbindliche Auskunft über die künftige Vergütung für den in der geplanten Anlage erzeugten Strom zu erteilen. Der Netzbetreiber müsse auch nicht verbindlich angeben, nach welchen grundsätzlichen Maßstäben er die Vergütung berechnen werde, insbesondere als wie viele Anlagen i.S.d. EEG 2009 er die geplante Anlagenkonstruktion ansehe. Unter „Auskunft“ im Sinne des § 59 EEG sei, wie im allgemeinen Zivilrecht, die Information über sog. äußere Tatsachen zu verstehen, hinsichtlich deren der zur Auskunft Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten über einen Wissensvorsprung verfüge. Einen Anspruch auf die Bekanntgabe sog. innerer Tatsachen - wie der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts - und auf eine verbindliche Zusage der Einhaltung dieser Bewertung kenne das bürgerliche Recht im Allgemeinen nicht. Es bestehe auch kein Rechtschutzinteresse des Anlagenbetreibers: Zum einen verfüge der Netzbetreiber über keinerlei Wissensvorsprung vor dem Anlagenbetreiber, da beide Beteiligten in gleicher Weise die Vorschriften des EEG einsehen und anhand dieser Vorschriften eine rechtliche Beurteilung vornehmen könnten. Weiterhin könne das angestrebte Ziel - die endgültige Planungs- und Kalkulationssicherheit - durch die nur vorläufige Regelung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gerade nicht erreicht werden.

Datum
Instanz
Aktenzeichen
6 W 1/10
Fundstelle
VersorgW (Versorgungswirtschaft) 2010, 178-179
Vorinstanz(en)
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 304/09 (Beschluss)