Leitsatz des Gerichts:
Unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines individuellen Netzentgelts zu verstehen.
Bemerkungen
mit Anmerkung von Missling in IR (Infrastrukturrecht) 2010, 35