Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob ein Anlagenbetreiber für Strom, der in einer Fotovoltaikanlage erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden ist, die Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 EEG 2009 verlangen kann (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.