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Getreidespelze als Pflanzenbestandteile i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 a EEG 2004

Zu der Frage, ob Getreidespelze Pflanzenbestandteile i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 a EEG 2004 darstellen, die keiner weiteren als der zur Ernte erfolgten Aufbereitung unterzogen wurden (hier: bejaht. Die Getreidespelze stellten Pflanzenbestandteile dar und die Ernte sei nach hergebrachtem Sprachverständnis erst dann beendet, wenn das Korn in die Lager eingebracht werden konnte; die Trennung von Kornschale und Korn stelle daher eine zur Beendung der Ernte notwendige Aufbereitung dar. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes könne eine darüber hinausgehende Auslegung nicht stattfinden. Selbst eine dennoch an Sinn und Zweck der Vorschrift vorgenommene Auslegung führe nicht zu einem engeren Verständnis des Wortlautes dahingehend, dass Getreidespelze - ob als sog. Getreideabputz oder als Getreideausputz - einen nicht mehr vom Wortlaut umfassten Rest- oder Abfallstoff darstelle. Nicht zur Auslegung herangezogen werden könne zudem das EEG 2009, welches den dem EEG 2004 rechtsunterworfenen Personen noch nicht bekannt war).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 HK O 15/09

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht