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Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bei „Verbrauch im technischen Sinne"

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Zu der Frage, ob der Strom, der in einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) erzeugt und teilweise wieder verbraucht wird, um Zentrifugen einer Rauchgasreinigungsanlage (RRA) zu betreiben sowie Betriebsräume zu beleuchten und zu klimatisieren, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV von der Stromsteuer befreit ist (hier: bejaht. I.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV „zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht“ werde derjenige Strom, ohne den die Stromerzeugungsanlage technisch nicht ordnungsgemäß betrieben werden könne. Ohne die aus arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gründen notwendige Beleuchtung der Arbeits- und Aufenthaltsräume des Kesselhauses sei ein Betrieb der MKVA unmöglich. Gleiches gelte für den zur Klimatisierung eingesetzen Strom, der zudem zur Kühlung der Schaltanlage benötigt werde. Da für den Betrieb der MKVA der Betrieb der RRA als Neben- oder Hilfsanlage i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV notwendig sei und für den Betrieb der RRA der Betrieb der aus genehmigungsrechtlichen Gründen erforderlichen Zentrifugen, sei auch der für den Betrieb der Zentrifugen verwendete Strom notwendig für den Betrieb der MKVA).
Bemerkungen
Mit Anmerkung von Uhl in IR (Infrastrukturrecht) 2010, 167-168
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 K 2523/09 VSt
Gesetzesbezug