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Bahndamm als bauliche Anlage

Zu der Frage, ob ein Bahndamm eine „baulichen Anlage …, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“ i.S.d. § 32 Abs. 2 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht. Der Bahndamm sei zum Zwecke der Eröffnung des Eisenbahnverkehrs und nicht zum Zwecke der Stromerzeugung solarer Strahlungsenergie errichtet worden. Unerheblich sei, ob eine bauliche Anlage vor dem Bau der Fotovoltaikanlage noch entsprechend ihrem Errichtungszweck genutzt würde, sofern die ursprüngliche Nutzung noch fortwirke. Dies sei hier der Fall, da die vormalige Nutzung als Bahndamm den Charakter des Geländes weiterhin präge. Unerheblich sei daher auch, dass die ursprünglichen - durch die Gleisspuren bedingten - Unebenheiten des Bahndamms durch Aufschüttungen ausgeglichen worden seien. Insbesondere würden auch keine Freiflächen versiegelt oder verbaut).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 83/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

nicht veröffentlicht