Leitsätze des Gerichts:
- Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um einen „Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)“ und einen „Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)“ erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
- Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz einspeist, ist Letztverbraucherin im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 1 KWKG, soweit sie selbst für ihren Betrieb Strom bezieht.