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In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung

Leitsätze des Gerichts:
  1. Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst in einem ergänzenden Verfahren nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann.
  2. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel einer Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 C 4.08
Gesetzesbezug
Fundstelle
http://www.bverwg.de/; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 482 - 485
Vorinstanz(en)
OVG Sachsen, Beschl. v. 12.10.2007 - 1 B 20/07; VG Chemnitz, Urt. v. 29.06.2005 - 3 K 355/02