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Berechnung des Vergütungsanspruches für Biogas-Altanlagen ab dem 31. Juli 2004 nach dem Leistungsbegriff des § 12 Abs. 2 EEG 2004

Zu der Frage, ob ab dem 1. August 2004 die Vergütung für Strom, der in bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommenen Biomasseanlagen erzeugt wurde, gem. § 12 Abs. 2 EEG 2004 nach der tatsächlichen Leistung oder gem. § 5 EEG 2000 nach der installierten Leistung zu berechnen sei (hier: für Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten des EEG 2004 seien auch Vergütungsansprüche für den in Bestandsanlagen erzeugten Strom nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 zu berechnen. Die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 ordne nicht die Fortgeltung des § 5 EEG 2000 an. § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei für den § 5 EEG 2000 auch nicht analog anzuwenden, da nicht angenommen werden könne, dass der Gesetzgeber für Bestandsanlagen das gesamte Vergütungssystem des EEG 2000 fortgelten lassen wollte und versäumt habe, dies gesetzlich anzuordnen).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 53/10

Fundstelle

Urteil im Anhang. In Auszügen abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 520-521.

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urt. v. 23.02.2010 - 4 O 1582/09

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen