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Kostenklausel für Blindstrom im Einspeisevertrag

Zu der Frage, ob Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber in einem Einspeisevertrag zur Vergütung des über eine bestimmte Freimenge hinausgehenden eingespeisten Blindstroms verpflichtet werden können (hier: bejaht). Die in einem Einspeisevertrag getroffene Regelung über die Vergütung für Blindarbeit und deren Verrechnung mit der Vergütung für Wirkarbeit verstoße weder gegen eine ausdrücklich darauf bezogene Bestimmung des EEG 2000 oder des EEG 2004, noch verbiete die gesetzliche Mindestvergütung nach EEG 2000 und EEG 2004 i.S.d. § 134 BGB eine solche Regelung. Eine solche allgemeine Vertragsbedingung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. §§ 307, 309 BGB des Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers dar. Während der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet sei, den Strom in seiner Gesamtheit abzunehmen und für die Stabilität seines Leitungsnetzes zu sorgen, stehe es der Anlagenbetreiberin bzw. dem -betreiber nach der Vereinbarung frei, entweder die Einspeisung einer größeren Menge von Blindarbeit zu verhindern oder aber die durch die übergroße Einspeisung von Blindarbeit herbeigeführte Netzinstabilität durch den Netzbetreiber regulieren zu lassen und für die Kosten aufzukommen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass eine über das vereinbarte Maß hinaus eingespeiste Blindarbeit das Netz des Netzbetreibers unnötig belaste und den Zutritt weiterer Strommengen anderer Energieerzeuger verhindere. Müsste die Einspeisung von Blindleistung in ungeregeltem Maße stets zuzulassen sein, provozierte dies überflüssige Netzausbaumaßnahmen.

   

Nachinstanz(en): BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 31/09
Bemerkungen

Rechtsprechungsüberblick mit Urteilsanmerkung von Loibl und Dietl in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 473-474.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 29/08

Fundstelle

Volltext nicht veröffentlicht; in Auszügen RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2011, 36-38.

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.03.2008 - 32 O 18/05