Leitsatz des Gerichts:
Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 Abs. 2 EEG 2009 (=§ 4 Abs. 5 EEG) mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass er insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.
Mit dem Beschluss hat das OLG die Beschwerde gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 11.01.2010 - BK 8 09/001 - zurückgewiesen.