Leitsatz des Gerichts:
Für die gerichtliche Bestimmung eines Stromnetznutzungsentgelts für die Jahre 2003 und 2004 nach § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht mangels anderweitiger Angaben die Ergebnisse der unmittelbar nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren heranziehen.
Bemerkungen
Urteilsanmerkung von R.S. in et (Energiewirtschafltiche Tagesfragen) 3/2011, 90-92.