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Zum Streitwert einer Klage gegen eine Beseitigungsanordnung - hier: Wiedererrichtung der baulichen Anlage an einem anderen Ort

Leitsatz des Gerichts:

Kann eine bauliche Anlage, deren Beseitigung die Baurechtsbehörde angeordnet hat, ohne größere Investitionsverluste und nennenswerte Abriss- oder Versetzungskosten an einem anderen Ort wiedererrichtet werden, wird der Streitwert der Klage gegen die Beseitigungsanordnung nicht durch das Interesse am Erhalt der Bausubstanz (Zeitwert zuzüglich Abrisskosten; Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - NVwZ 2004, 1327), sondern durch das Interesse am Erhalt des Standorts der Anlage und an der Vermeidung einer Unterbrechung ihrer Nutzung bestimmt. Fehlen Anhaltspunkte für die Bemessung dieses Interesses, ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen (hier: Photovoltaikanlage einschließlich Mast).(Rn.4)

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 S 2680/10

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Stuttgart, Urt. v. 13.07.2010 - 2 K 909/09