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Vertraglich vereinbarte Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber die aufgrund eines Einspeisevertrages gegenüber dem Anlagenbetreiber geübte Abrechnungspraxis unter Berufung auf den Änderungsvorbehalt im Einspeisevertrag ändern kann (hier verneint: Der Netzbetreiber habe den Anlagenbetreiber davon enthoben, die vertraglich für die Fälligkeit der Abschläge vorgesehene Rechnung zu stellen, indem er die aufgrund der ebenfalls vertraglich vereinbarten Fernauslesung jederzeit zur Verfügung stehenden Messdaten ausgelesen und die Rechnung in Form von monatlichen Gutschriften selbst erstellt habe. An diese vertraglich geübte Abrechnungspraxis sei der Netzbetreiber gebunden, solange er die Fernauslesung entgeltlich für den Anlagenbetreiber übernehme. Die unter Berufung auf den vertraglichen Änderungsvorbehalt angekündigte einseitige Änderung der vertraglichen Fälligkeitstermine, die der Netzbetreiber allein mit der Neuorganisation der Abrechnung rechtfertige, entspreche nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB)).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 41/10