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Netznutzungsentgelte für kaufmännisch-bilanziell bezogenen EEG-Ersatzstrom

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber von einem Anlagenbetreiber, der den in seiner Anlage erzeugten Strom per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung in das Netz des Netzbetreibers einspeist und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG 2004 erhält, für den vom Anlagenbetreiber ebenfalls per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung über das Netz des Netzbetreibers von Stromlieferanten bezogenen Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) Netznutzungsentgelte erheben darf.

Hier: verneint.

Ein Anspruch auf Zahlung von Netznutzungsentgelten ergebe sich weder aus dem geschlossenen Netznutzungsvertrag - der sich nur auf die Netznutzung an den Übergabestellen für den physikalischen Strombezug aus dem Netz der Netzbetreiberin, nicht aber auf die Messstellen für den erzeugten EEG-Strom beziehe - noch aus Gesetz. § 4 Abs. 5 EEG 2004 - und entsprechend § 8 Abs. 2 EEG 2009 - schaffe einen Anspruch auf Vergütung kaufmännisch-bilanziell eingespeisten Stroms, nicht jedoch auf Netznutzungsentgelte für kaufmännisch-bilanziell bezogenen Strom. Die Tatsache, dass der bilanzielle Bezug im Gesamtgefüge des Energierechts als Gegenstück zur bilanziellen Einspeisung angesehen werden könne, begründe keinen gesetzlichen Anspruch. Die Vorschriften der StromNEV bezögen sich demgegenüber allein auf physikalische Netznutzungen. Nicht entscheidend seien daher die Ausführungen der BNetzA in ihrer Stellungnahme zu diesem Verfahren, denenzufolge der bilanziell Einspeisende gegenüber dem physikalisch Einspeisenden bessergestellt sei, wenn er kein Netzentgelt für den bilanziellen Bezug entrichten müsse. Auch ergebe sich weder aus § 33 Abs. 2 EEG 2009 noch aus umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Netzentgelt.

Bemerkungen

Anders BGH, Beschl. v. 27.03.2012 - EnVR 8/11, dadurch obsolet.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14c O 347/08