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Ermittlung des zuständigen Netzbetreibers i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 bei mehreren Anschlussbegehren

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Zur Frage, wer zum Anschluss einer Anlage verpflichteter Netzbetreiber i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 ist (hier: Der verpflichtete Netzbetreiber sei nicht jeweils im Verhältnis zum einzelnen Anschlussbegehren zu ermitteln. Verpflichteter Netzbetreiber sei vielmehr derjenige, dessen Netz den nächstgelegenen technisch geeigneten und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum Anschluss aller in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang stehender Anschlussbegehren aufweise. Die Einspeisekapazitäten getrennter, aber derart zusammenhängender Anschlussbegehren seien zusammenzurechnen. Eine solche Gesamtschau entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, die volkswirtschaftlichen Kosten des Netzanschlusses gering zu halten. Dass dadurch Konkurrenten zur Zusammenarbeit gehalten würden und bei Aufgabe eines der Einspeisebegehren der zuständige Netzbetreiber ggf. neu bestimmt werden müsse, stehe dieser Betrachtung nicht entgegen). Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber gegen einen Netzbetreiber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Netzbetreiber seine Bitte um Reservierung von Einspeisekapazitäten im Reservierungsverfahren für einen Netzverknüpfungspunkt nicht berücksichtigt hat (hier verneint, weil nicht der in Anspruch genommene Betreiber eines Mittelspannungsnetzes, sondern der nächstgelegene Übertragungsnetzbetreiber der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 verpflichtete Netzbetreiber gewesen sei).

   

Vorinstanz(en): LG Chemnitz, Urt. v. 06.03.2008 - 2 O 3226/05.

Bemerkungen

Ebenso zur Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes bei mehreren Vorhaben gemäß § 5 EEG 2009: Clearingstelle EEG, Votum v. 18. März 2014 - 2013/51.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 550/08

Gesetzesbezug
Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2011, 32-35.