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Regionalplan - Vorranggebiete für Windenergienutzung

Leitsätze des Gerichts:
  1. Die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung (hier: die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung) sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.
  2. Eine Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen beantragen zu wollen.
  3. Einem Regionalplan, der Vorranggebiete für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Plangebiet festlegt, muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 C 883/10.N
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
VG Kassel - 7 K 567/07.KS (bis zum Urt. des VGH Hessen ausgesetzt)