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Kein Anspruch auf Strommengenbegrenzung für das Jahr der Produktionsaufnahme

Leitsätze des Gerichts:
  1. Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Begrenzungszeitraums gewährt werden.
  2. Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 1 und 2 EEG 2004 zu.

   

Vorinstanz(en): Hes­si­scher VGH, Urt. v. 14.10.2009 - 6 A 1002/08; VG Frank­furt am Main, Urt. v. 13.03.2008 - 1 E 1860/07 (1)
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
8 C 52.09