Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann. (Hier verneint. Abrechnungsrückstände seien im Wege des Hauptsacheverfahrens geltend zu machen. § 12 Abs. 5 EEG 2004 sehe schon dem Wortlaut nach nur Abschlagszahlungen und damit Anzahlungen auf eine später fällige Abrechnung, nicht die Begleichung von bereits in Rechnung gestellten Vergütungsrückständen vor).
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LG Duisburg, Urt. v. 28.03.2007 - 11 O 124/06 | 63 kB |