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Einstweiliger Rechtschutz (§ 12 EEG 2004): Keine Abschlagszahlungen auf Vergütungsrückstände

Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann. (Hier verneint. Abrechnungsrückstände seien im Wege des Hauptsacheverfahrens geltend zu machen. § 12 Abs. 5 EEG 2004 sehe schon dem Wortlaut nach nur Abschlagszahlungen und damit Anzahlungen auf eine später fällige Abrechnung, nicht die Begleichung von bereits in Rechnung gestellten Vergütungsrückständen vor).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

11 O 124/06