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Zum stromsteuerrechtlichen Begriff der Nennleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG einer KWK-Anlage

Leitsätze des Gerichts:
  1. Zur Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage gehört auch der Strom, der in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen verbraucht wird (Eigenverbrauch) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10).
  2. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden (Rn.15) (Rn.17).
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VII R 55/09
Gesetzesbezug
Fundstelle
http://www.bundesfinanzhof.de; Leitsätze und Urteilsauszüge in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2011, 561-563.