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EEG-Vergütung für PV-Forschungsanlagen

Zu der Frage, ob PV-Freiflächenanlagen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes betrieben werden, eine Vergütung nach § 32 EEG 2009 erhalten (hier: verneint. Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt. Die Frage, zu welchem vorrangigen Zweck die der Anbringung dienenden baulichen Anlagen errichtet worden seien, sei zudem unabhängig von der Frage, zu welchen übergeordneten Zwecken die PV-Freiflächeninstallationen insgesamt errichtet worden seien und ob die Gesamtinvestition der Anlagenbetreiberin (nur) mit der Einspeisevergütung refinanziert werden könnte). Zu der Frage, ob das EEG 2004 oder das EEG 2009 anwendbar sei (hier: Anwendbar sei das EEG 2009, da die PV-Module gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 im Jahre 2009 in Betrieb genommen worden seien. Der Beginn der Einspeisung von Strom ins Netz des Netzbetreibers sei zwar in der Regel identisch mit der Inbetriebnahme der PV-Module; hierauf sei jedoch nur dann zurückzugreifen, wenn Angaben zur Inbetriebnahme fehlten oder nicht nachprüfbar seien).

   

Vorinstanzen: LG Halle, Urt. v. 19.05.2011 - 4 O 1351/10. Bemerkungen: Das OLG Naumburg kommt in seinem Urteil zum selben Ergebnis wie die Clearingstelle EEG, Votum vom 9. September 2009 - 2009/9.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
2 U 87/11
Fundstelle
nicht veröffentlicht.