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Bestimmung der Erlösobergrenzen nach ARegV für Netzentgelte

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Zu der Frage, wie die Erlösobergrenzen nach § 25 ARegV berechnet werden (hier: der pauschalierte Investitionszuschlag gem. § 25 ARegV ist mit 1% pro Jahr anzusetzen und unterliegt keiner jährlichen Steigerung. Der für Fremdkapital anzusetzende Zinssatz bestimmt sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten; ein Risikozuschlag ist nicht zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus, für das gem. § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist, ist ebenso wie bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Anpassung an die Inflation darf berücksichtigt werden, wenn die Einstandspreise für Netzbetreiber eine andere Entwicklung nehmen als die Verbraucherpreise; die nach § 9 Abs. 1 ARegV zusätzlich vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts findet hingegen in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig. Der Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV ist bereits im ersten Jahr der Regulierungsperiode zu berücksichtigen). Zu der Frage, ob die Netzbetreiber im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV einen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen haben können, wenn ihre Kosten nach dem für die Kostenprüfung maßgeblichen Jahr 2006 in unerwartetem Ausmaß gestiegen sind (hier bejaht)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 34/10

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2010 - VI-3 Kart 166/09 (V)