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Zum Anspruch des Netzbetreibers auf Unterbrechung der Anschlussnutzung

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber seine die NAV ergänzenden Bedingungen durch die von § 4 Abs. 2 Satz 2 NAV vorgeschriebene Veröffentlichung auf seiner Internetseite zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in bestehende Anschlussnutzungsverträge einbeziehen kann (hier: verneint. Die Einbeziehung der ergänzenden Bedingungen in bestehende Verträge setze voraus, dass dem Anschlussnehmer die Bedingungen durch Übersendung oder in sonstiger Form zur Kenntnis gebracht würden).

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch den Anschlussnutzer den Anschluss aus Billigkeitsgründen sperren oder gem. § 1004 i.V.m. § 823 BGB die Unterbrechung der Anschlussnutzung verlangen kann (hier: verneint. Der Netzbetreiber könne aber das für den Strombezug geschuldete Entgelt verlangen und bei Nichterfüllung die in der StromGVV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen).

Bemerkungen: Urteilsbesprechung von Riewe unter http://www.ewerk.hu-berlin.de/node/3541.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 S 91/09

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

AG Wuppertal, Urteil v. 20.10.2009 - 39 C 491/09