Zu der Frage, ob der Netzbetreiber im Rahmen des Anschlusses einer Fotovoltaikanlage die Kosten für eine Trafostation auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers und für eine Mittelspannungsleitung von der Trafostation bis zum Umspannwerk des Netzbetreibers tragen muss (hier: verneint. Dies seien Anschlussmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 EEG 2009 und keine Ausbaumaßnahmen gemäß § 14 EEG 2009).
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LG Frankenthal, Urt.v. 22.03.2011 - 7 O 303/10 | 1 MB |