Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht. Es handele sich um einen Ausnahmefall, da eine Wiese als solche keine bauliche Anlage sei. Der Bahninnenbereich könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei als dienender und funktional unselbständiger Teil der Rennbahn auch Teil der baulichen Anlage i.S.d. § 32 EEG 2009).
Bemerkungen: Leitsatz und Gründe auch in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2012, 106-107; ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2012, 357-358.