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Zur UVP-Pflicht bei Erweiterung einer bestehenden Windfarm

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Leitsätze des Gerichts:

  1. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die UVP-Pflicht mit Hilfe einer Projektzersplitterung umgangen werden soll, ist das Hinzutreten von neu genehmigten Windenergieanlagen zu einer bestehenden Windfarm dann nicht als europarechtlich UVP-pflichtig zu beanstanden, wenn die Altanlagen Bestandsschutz nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG genießen. Dies gilt auch, wenn der für die UVP-Pflicht maßgebliche Schwellenwert damit insgesamt weit überschritten wird und infolge des Lückenschlusses mit anderen Standorten eine Windfarm mit insgesamt 40 Anlagen entsteht.
  2. Einem Umweltverband kann im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Verstöße gegen das Raumordnungsrecht die Antragsbefugnis jedenfalls insoweit nicht versagt werden, als er sich auf unionsrechtliches Umweltrecht und dessen Umsetzung durch die bei Erlass der angefochtenen Genehmigung zu beachtende Raumordnungsplanung beruft. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um nationales Verfahrensrecht handelt und Umweltverbänden durch das Raumordnungsrecht selbst keine subjektiven Rechtspositionen eingeräumt werden.
Bemerkungen

In Auszügen abgedruckt in ZUR 7-8/2012, 438-440

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 B 1918/11

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Gießen, Urt.v. 31.08.2011 - 1 L 2083/11.GI