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Erhöhte Gebäudevergütung für PV-Anlage auf Betonwand einer Holzhütte?

Zu der Frage, ob eine PV-Anlage auf einem Stahlmast an der Beton-Eckwand einer Holzhütte an oder auf einem „Gebäude“ i.S.v. § 11 EEG 2004 angebracht ist (hier: verneint. Die Hütte sei kein „zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen“ bestimmtes „Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 EEG 2004, da im vorliegenden Fall der angegebene Nutzungszweck als Rückzugsort zum Lammen von Schafen schon nicht nachvollziehbar und der sonstige Nutzungszweck als Holzlager nicht konkret verfolgt worden sei. Dass eine überdachte Konstruktion bloß objektiv geeignet sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, reiche für die Gebäudeeigenschaft i.S.v. § 11 EEG 2004 nicht aus).

Zu der Frage, ob die PV-Anlage i.S.v. § 11 EEG 2004 „ausschließlich an oder auf“ der Hütte angebracht ist (hier: verneint. Die PV-Anlage sei nicht - wie von BGH, Urt. v. 29.10.2008 - VII ZR 313/07 gefordert - in ihrem Bestand von der Statik der Holzhütte abhängig, da die lediglich an einer Seite angebrachte Betonwand nicht für die Statik der Holzhütte, sondern allein für die Anbringung der PV-Anlage erforderlich sei).

Bemerkungen

Zur ausschließlichen Anbringung und vorrangigem Nutzungszweck eines Gebäudes lesen Sie das Votum 2012/18 der Clearingstelle. Zum Thema "Gebäude" und "Lärmschutzwand" lesen Sie den Hinweis 2011/10 der Clearingstelle.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 197/11

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2011 - 9 O 233/11