Zu der Frage, ob der richtige Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009/2012 dann ein anderer als der nächstgelegene geeignete Verknüpfungspunkt ist, wenn es innerhalb desselben Netzes einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt gibt (hier verneint: Ein Vergleich könne nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009/2012 nur mit Netzverknüpfungspunkten in einem anderen Netz angestellt werden. Dass der durch den Anschluss am nächstgelegenen Verknüpfungspunkt erforderliche Netzausbau gemäß § 5 Abs. 4 EEG 2009/2012 für den Netzbetreiber bzw. gesamtwirtschaftlich unzumutbar sei, habe der Netzbetreiber nicht hinreichend vorgetragen, da er weitere anzuschließende Anlagen nicht berücksichtigt und zudem die Anschlusskosten lediglich pauschal und nur nach hohen Preiskategorien berechnet habe).
Dieses Urteil ist inhaltlich überholt durch das Urteil des BGH v. 10.10.2012 - VIII ZR 362/11. Siehe auch: Clearingstelle EEG Empfehlung vom 29. September 2011 - 2011/1.
Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 12/2012, 352-353, mit Anmerkungen von Dilken.