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Eignungsgebiete für Windkraftanlagen im Regionalplan

Zur Frage, ob Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG 1998) Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG 1998 und § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind (hier bejaht). Zur Frage, ob das Planungsgremium (hier: Regionalrat) auf der Ebene des Gebietsentwicklungsplans (Regionalplans) gehalten ist, die konkreten Auswirkungen der im Planungsraum möglicherweise entstehenden Windkraftanlagen abschließend - gleichsam vorhabenbezogen - zu untersuchen (verneint; es reiche aus, dass der Plangeber des Regionalplans unter raumstrukturellen und raumfunktionellen Aspekten eine Letztentscheidung trifft, in die alle insoweit relevanten Belange einfließen; die Berücksichtigung sonstiger, insbesondere städtebaulicher Belange dürfe den Gemeinden überlassen werden; ebenso könne die Festlegung von immissionsschutzrechtlich erforderlichen Schutzabständen zu Einzelgehöften der kommunalen Planungsebene überlassen werden). Zur Frage, ob sich die Gemeinden auf die Berücksichtigung von nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gebotenen Schutzabständen beschränken müssen oder darüber hinaus auch Vorsorgeaspekte einbeziehen dürfen (offen gelassen). Zu den Anforderungen des Abwägungsgebots auf der Ebene der Regionalplanung, wenn objektiv absehbar ist, dass auf der nachfolgenden Planungsebene unter Berücksichtigung der von den Gemeinden noch zu berücksichtigenden Belange die der Windkraftnutzung zur Verfügung stehenden Eignungsflächen voraussichtlich erheblich reduziert sind (hier: Regionalplan genügt Abwägungsgebot, wenn dieser Umstand in die regionalplanerische Abwägung bereits eingestellt wird, wenn die im Regionalplan dargestellten Eignungsbereiche so großzügig bemessen sind, dass den Planungszielen auch nach dem - auf Regionalplanebene mitgedachten - Wegfall von Flächenanteilen noch hinreichend Rechnung getragen wird und wenn der Windkraftnutzung danach noch substantieller Raum verbleibt).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 A 4566/04

Gesetzesbezug
Fundstelle

http://www.nrwe.de/; auch abgedruckt in ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht), 2007, 592-595

Vorinstanz(en)

VG Münster, 30.09.2007, 2 K 1589/01

Nachinstanz(en)

Revision nicht zugelassen.