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KWK-Bonus für Altanlagen bis 500 kW bezieht sich auf Bemessungsleistung

Leitsatz des Gerichts:

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent/kWh für Altanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage, wie sie auch für die leistungsabhängigen Sätze der Mindest- bzw. Grundvergütung maßgeblich ist, und nicht auf denjenigen Teil der Leistung der Anlage, der für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom eingesetzt worden ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 13.04.2011 - 14 O 292/10
Datum
Instanz
Aktenzeichen
6 U 29/11
Fundstelle
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de. In Auszügen auch abgedruckt in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2012, 231-235.