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Verbesserung des ökologischen Zustandes nach Modernisierung einer Wasserkraftanlage gem. § 23 Abs. 5 EEG 2009 - Anforderungen an die Bescheinigung des Umweltgutachters

Zu der Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EEG 2009 wegen der Modernisierung einer Wasserkraftanlage besteht (hier: verneint. Die vorgelegte umweltgutachterliche Bescheinigung sei nicht zum Nachweis einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes geeignet, da sie nicht objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und vollständig sei. Insbesondere lege sie nicht die Umstände dar, aus denen sich eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes im Vergleich zum vorherigen Zustand ergebe). Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die erhöhte Vergütung verlangt werden kann (hier: erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein geeigneter Nachweis vorliege, könne die erhöhte Vergütung verlangt werden. Eine Rückwirkung der später erstellten, zweiten umweltgutachterlichen Bescheinigung sei ausgeschlossen).

Vorinstanz: LG Chemnitz, Urt. v. 23.09.2011 - 7 O 404/10

Bemerkungen

Im Urteil wird u.a. Bezug genommen auf Clearingstelle EEG, Votum v. 12.09.2011 - 2010/18. Insoweit auf das Voum 2010/11 verwiesen wird, handelt es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 1568/11

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang.