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Wasserkraft: Nachweis über Modernisierung und wesentliche ökologische Verbesserung durch Bescheinigung eines Umweltgutachters

Zu der Frage, ob der Netzbetreiber oder ein Gericht gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2012 zum Zwecke des Nachweises vorgelegte Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen bzw. -gutachtern überprüfen können (hier: bejaht, Prüfungsrecht des Gerichts hinsichtlich Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft des Nachweises, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der Clearingstelle EEG vom 12. September 2011 - 2010/18). Zu der Frage, ob mit der Bescheinigung durch den Umweltgutachter der Nachweis gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2012 geführt wurde (hier: verneint, die Bescheinigung entbehre jeglicher Plausibilität, insbesondere werde nicht dargelegt, inwiefern eine Feinrechenabstandsveränderung von 25 mm auf 20 mm vorliegend zum Erreichen eines guten ökologischen Zustandes oder zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes führe).
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
3 U 891/11
Gesetzesbezug
Fundstelle
Urteil im Anhang.
Vorinstanz(en)
LG Traunstein - 7 O 3404/10